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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg

1. Geltung

a. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: AEB) gelten für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen durch die Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg (nachfolgend als "Lotto BW" oder "wir"/"uns" bezeichnet) von unseren Vertragspartnern (nachfolgend: Lieferanten). Die AEB sind in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt mitgeteilten Fassung Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an Lotto BW, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

b. Diese AEB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen von Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AEB abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos annehmen. Gleichermaßen werden etwaige früher vereinbarte, diesen AEB entgegenstehende oder sie ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten nicht länger anerkannt.

c. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

d. Ist der Lieferant mit der ausschließlichen Geltung dieser AEB nicht einverstanden, so hat er uns unverzüglich schriftlich hierüber zu informieren. Für diesen Fall behalten wir uns das Recht vor, eventuell erteilte Bestellungen/Verträge zurückzuziehen.

e. Diese AEB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Vertragsabschluss, Bestellung

a. Maßgebend für den Umfang und die Art der Lieferung oder Leistung ist allein unsere schriftliche Bestellung.

b. Der Lieferant ist gehalten uns nach Erhalt der Bestellung unverzüglich eine Bestätigung zu erteilen.

c. Wir können die Bestellung widerrufen, wenn der Lieferant die Bestellung nicht binnen zehn (10) Tagen nach Eingang unserer Bestellung schriftlich angenommen oder vorbehaltlos durch Lieferung oder Leistung entsprechend unserer Bestellung ausgeführt hat. Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Annahme bzw. Bestätigung oder vorbehaltloser Durchführung als verbindlich.

d. Jede Bestätigung des Lieferanten, die von unserer Bestellung abweicht, stellt ein neues Angebot dar und muss von uns schriftlich angenommen werden. Von der Bestellung abweichende Leistungen und Lieferungen begründen keine vertraglichen Zahlungsansprüche, es sei denn, diese sind gesondert schriftlich vereinbart.

e. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

3. Preise, Meistbegünstigung, Fälligkeit, Zahlungsbedingungen

a. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind Festpreise und beinhalten alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Nebenleistungen.

b. Nachträgliche Preiserhöhungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

c. Der auf Grundlage unserer Bestellung vereinbarte Preis schließt die Lieferung „frei Haus“ ein (DDP gem. Incoterms 2020), sofern nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist. Mit dem Preis sind sämtliche Transport-, Verpackungs-, Versicherungs- und sonstige Nebenkosten sowie Gebühren für Anlieferung und Entladung an der von uns in unserer Bestellung benannten Lieferanschrift abgegolten. Etwaige Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift oder wegen fehlender Angaben auf Lieferscheinen oder Rechnungen gehen zu Lasten des Lieferanten.

d. Sollte der Lieferant während der Laufzeit eines Vertrages über die Lieferung von Produkten die vertragsgegenständlichen oder ähnliche Produkte in vergleichbaren Mengen an einen Dritten zu günstigeren Konditionen, insbesondere bezüglich Preis, Rabatte, Technologie, Qualität, Zahlungsbedingungen, Lieferfristen oder sonstigen Bedingungen (Konditionen) liefern, so wird der Lieferant dies uns unverzüglich mitteilen und mit uns in gutem Glauben über eine Anpassung unserer Konditionen verhandeln.

e. Soweit nicht einzelvertraglich abweichend vereinbart, sind Zahlungen fällig innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen.

f. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung (s. Ziffer 3.h.), jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. Erhalt der Leistung oder, wo vereinbart oder erforderlich, Abnahme der Leistung als vertragsgemäß.

g. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung. Andere Zahlungsmodalitäten müssen gesondert vereinbart werden.

h. Die Rechnung ist per E-Mail an das Postfach abrechnungen@lotto-bw.de zu senden. Sie muss Bestelldatum, Lieferadresse und die Bestellnummer unserer Bestellung enthalten. Sind diese Voraussetzungen nicht gewahrt, so haben wir die hieraus entstehenden Verzögerungen in der Rechnungsbearbeitung und beim Zahlungsausgleich nicht zu vertreten.

4. Qualität, Verpackung, Umweltschutz

a. Der Lieferant hat die vereinbarten Anforderungen sowie die jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, die Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden bei der Lieferung bzw. Erbringung der Leistung zu beachten.

b. Sämtliche Lieferungen und Leistungen haben dem neuesten Stand der Technik zu entsprechen.

c. Lotto BW ist zertifiziert gem. den Sicherheitsstandards der World Lottery Association WLA-SCS sowie gem. ISO/IEC 27001:2013 (Zertifizierungsstandards). Der Lieferant verpflichtet sich, im Rahmen der Leistungserbringung diese Zertifizierungsstandards zu beachten und keine Maßnahmen zu treffen, die diesen Zertifizierungsstandards zuwiderlaufen.

d. Der Lieferant hat die Anforderungen aus den jeweils gültigen und anwendbaren, vor allem gesetzlichen Verpackungsvorschriften einzuhalten.

e. Der Lieferant hat gebrauchte, restentleerte Verpackungen unentgeltlich zurücknehmen. Sollte dies nicht möglich sein, wird er die entsprechenden angemessenen Entsorgungskosten von der Lotto BW tragen.

5. Liefer- und Leistungstermin, Lieferschein, Verzug

a. Der in der Bestellung für unseren Lieferanten angegebene und bestätigte Liefer-/Leistungstermin ist bindend. Falls kein fester Liefer- oder Leistungstermin vereinbart ist, erfolgt die Lieferung bzw. Leistung zwei Wochen nach Vertragsschluss.

b. Lieferungen haben bei der von uns in der Bestellung benannten Empfangsstelle zu erfolgen.

c. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Liefer- bzw. Leistungszeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

d. Bei jeder Lieferung ist der Lieferant verpflichtet, ausführliche Lieferscheine in doppelter Ausfertigung beizubringen. Der Lieferschein enthält die erforderlichen Angaben zu Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer). Unterlässt der Lieferant dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

e. Befindet sich der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, so verwirkt er pro vollendete Woche des Liefer- oder Leistungsverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Kaufpreises der verspäteten Waren/Dienstleistungen, maximal jedoch 5 % dieses Kaufpreises. Das Recht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt unberührt. Eine fällige Vertragsstrafe wird jedoch auf einen geltend gemachten Schadenersatzanspruch angerechnet.

f. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte bei Verzug des Lieferanten unberührt.

g. Die Entgegennahme der gelieferten Waren/Dienstleistungen und/oder ihre Bezahlung stellen keinen Verzicht auf die spätere Geltendmachung von Mängel-, Schadenersatz-oder sonstigen Ansprüchen gegen den Lieferanten dar.

6. Leistung, Gefahrenübergang

a. Teilleistungen- oder Lieferungen sind, soweit nicht anders ausdrücklich vorher vereinbart, nicht gestattet. Lotto BW ist insofern im eigenen Ermessen neben der Möglichkeit, die Lieferung der Restmenge bzw. die Erbringung der noch ausstehenden Leistung zu verlangen, zur Stornierung der Restmenge bzw. der noch ausstehenden Leistung berechtigt.

b. Soweit es um die Lieferung von Massengütern geht, darf der Lieferant maximal bis zu 10 % mehr oder weniger der vereinbarten Warenmenge liefern. Bei einer Zuviel-Lieferung von mehr als 10 % sind wir berechtigt, die Mehrlieferung auf Kosten des Lieferanten an diesen zurückzuschicken. Bei einer Zuwenig-Lieferungen von mehr als 10 % gilt Ziffer 6 a. entsprechend.

c. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen.

d. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Waren und Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

e. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht erst mit der Übergabe der Lieferung an der von uns in der Bestellung benannten Empfangsstelle auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart oder erforderlich ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Dies gilt auch in den Fällen, in denen wir Transportkosten tragen, eine Transportversicherung abschließen oder die Versendung auf unseren Wunsch erfolgt.

f. Soweit es sich um abnahmefähige Leistungen handelt, hat der Lieferant uns die Fertigstellung seiner Leistungen schriftlich anzuzeigen, uns die Vertragsleistungen zu übergeben bzw. zur Abnahme bereitzustellen. Sodann ist ein Abnahmetermin zu vereinbaren. Teilabnahmen sind gesondert zu vereinbaren. Unsere Zahlung bedeutet nicht, dass die Leistungen abgenommen worden sind oder dass wir auf eine Abnahme verzichten.

7. Übertragung von Rechten an Arbeitsergebnissen an Lotto BW

a. Der Lieferant überträgt alle Rechte an der vereinbarten Leistung an Lotto BW. Die Rechteübertragung ist zeitlich, örtlich, nach Verwendungszweck und in jeder sonstigen Weise unbeschränkt. Sie schließt das Recht zur Änderung, Unterlizenzierung und zur Weiterübertragung an Dritte ein.

b. Soweit eine Übertragung von Rechten an der vereinbarten Leistung im Einzelfall aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht möglich ist, erteilt der Lieferant Lotto BW eine ausschließliche, weltweite, sachlich unbeschränkte und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung der vereinbarten Leistung.

c. Die Rechteübertragung umfasst insbesondere alle übertragbaren urheberrechtlichen und sonstigen Befugnisse, Bildrechte und Nutzungsrechte zur Veröffentlichung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Umgestaltung, Nutzung und Verwertung der vereinbarten Leistungen des Lieferanten in allen bekannten und zukünftigen Nutzungsarten und Medien sowie alle denkbaren Rechtspositionen an Ideen, Know-How, Erfindungen, Bezeichnungen, Entwürfen, Gestaltungen und sonstigen Arbeitsergebnissen die Teil der vereinbarten Leistung sind oder zu deren Nutzung und Verwertung durch Lotto BW notwendig sind.

d. Lotto BW nimmt diese Rechteübertragung an. Diese Rechteübertragung ist mit der Vergütung für die vereinbarte Leistung vollständig abgegolten. Die §§ 32, 32a UrhG gelten unbeschadet.

8. Eigentumserwerb, Kein Eigentumsvorbehalt, Beistellung und Zurverfügungstellung von Gegenständen

a. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an gelieferten Waren ist ausgeschlossen.

b. Alle Teile, Rohstoffe, Werkzeuge, Materialien oder sonstigen Geräte oder Gegenstände, die von uns zur Verfügung gestellt werden oder vom Lieferanten auf unsere Kosten für uns erworben werden, und die im Zusammenhang mit der Erbringung von Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten gegenüber uns stehen oder dafür verwendet werden, bleiben oder werden unser alleiniges Eigentum.

c. Auch an sämtlichen von uns überlassenen Entwürfen, Mustern, Zeichnungen, Daten, Modellen oder sonstigen Informationen und Unterlagen verbleiben alle Rechte bei Lotto BW. Der Lieferant stimmt ausdrücklich zu, dass unser Eigentum oder unsere Unterlagen nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung für die Fertigung oder Konstruktion von Produkten für dritte Abnehmer verwendet werden.

d. Soweit wir dem Lieferanten Material für dessen Herstellung von Waren zur Verfügung stellen, behalten wir uns das Eigentum an diesem Materialvor. Die Be-/Verarbeitung, der Umbau oder Einbau oder die Umformung solcher Waren durch den Lieferanten erfolgt für Lotto BW.

e. Sofern die vorbehaltenen Materialien zusammen mit anderen Gegenständen verarbeitet werden, die sich nicht in unserem Eigentum befinden, erwirbt Lotto BW das Miteigentum an dem neuen Produkt im Verhältnis des Wertes unserer Materialien (Kaufpreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Das Gleiche gilt im Fall der untrennbaren Verbindung/Vermischung von unseren Materialien mit anderen Gegenständen, die nicht im Eigentum von Lotto BW stehen.

9. Überlassung von Werkzeugen; Leihvertrag

a. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist, darf der Lieferant unsere Werkzeuge ausschließlich für den vereinbarten Zweck und die gegenüber uns zu erbringende Lieferung bzw. Leistung verwenden.

b. Eine Hinterlegung bei oder ein Verbringen des Werkzeugs zu einem Dritten ist ausgeschlossen, es sei denn wir haben dieser Hinterlegung oder Verbringung vorher ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

c. Der Lieferant hat das Werkzeug deutlich für einen Dritten erkennbar als unser Eigentum zu kennzeichnen und Dritte auf unser Eigentum hinzuweisen. Der Lieferant hat das Werkzeug für die Dauer der Leihe sicher und ordnungsgemäß zu verwahren und vor Zerstörung, Beschädigung und Verlust zu schützen. Der Lieferant ist verpflichtet, das Werkzeug auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Der Lieferant tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; die Abtretung nehmen wir hiermit an.

d. Bei Gefährdung des Werkzeugs, gleich aus welchen Gründen, ist der Lieferant verpflichtet, die für die Erhaltung des Werkzeugs erforderlichen Maßnahmen zu treffen und uns diese unverzüglich mitzuteilen.

e. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter hat der Lieferant uns unverzüglich unter Übergabe der für die Einleitung rechtlicher Schritte notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

f. Sofern nicht etwas Abweichendes geregelt ist, erfolgt die Leihe auf unbestimmte Zeit.

g. Wir haben jederzeit das Recht, das Werkzeug herauszuverlangen. Der Lieferant ist jederzeit zur Herausgabe des Werkezugs verpflichtet.

h. Wir und der Lieferant können den jeweiligen Leihvertrag jeder Zeit mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende kündigen. Ferner hat jede Partei das Recht, den Leihvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, zu kündigen. Die Kündigungsgründe aus Ziffer 10 a. gelten entsprechend.

i. Der Lieferant haftet für alle Schäden und den Verlust des Werkzeugs nach den gesetzlichen Vorschriften. Für unsere Haftung gilt Ziffer 12 d. entsprechend.

j. Etwaige zwischen uns und dem Lieferanten geschlossene Werkzeugleihverträge haben im Fall von Widersprüchen zu den Bestimmungen dieser Ziffer 9 Vorrang.

10. Kündigung, Rücktritt

a. Wir können insbesondere dann vom Vertrag/von der Bestellung zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen/die Bestellung stornieren, wenn

    i. über das Vermögen des Lieferanten ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde,
    ii. sich die wirtschaftliche Lage des Lieferanten auf eine Weise verschlechtert, dass die Erfüllung des Vertrages ernstlich gefährdet erscheint; oder
    iii. wesentliche vertragliche Verpflichtungen vom Lieferanten verletzt wurden; im Falle einer Verletzung, die behoben werden kann, jedoch erst nachdem der Lieferant schriftlich zur Behebung der Verletzung aufgefordert wurde, und diesem hierzu eine angemessene Nachfrist gewährt wurde, die erfolglos abgelaufen ist;
    iv. der Lieferant seinen Geschäftsbetrieb oder einen wesentlichen Teil eines Geschäftsbetriebes eingestellt hat, oder
    v. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung von Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag erfolglos geblieben sind.

b. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rückstritts- und Kündigungsrechte unberührt.

c. Die Kündigungs- bzw. Rücktrittserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei die Schriftform auch bei Erklärungen per E-Mail gewahrt wird.

11. Gewährleistung, Verjährung

a. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Leistungen bzw. Lieferung der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

b. Der Lieferant gewährleistet insbesondere, dass die Ware bzw. Leistung bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

c. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

d. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht von Waren gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Betrachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht.

e. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht.

f. Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung ist zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zur Nacherfüllung, d.h. nach unserer Wahl entweder Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu geben. In beiden Fällen trägt der Lieferant alle hierdurch bei ihm oder der Lotto BW entstehenden Kosten, z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Gleiches gilt für ggf. anfallende Ausbau- und Einbaukosten.

g. Im Falle der Nachlieferung hat der Lieferant die mangelhaften Waren auf seine Kosten zurückzunehmen.

h. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Lieferanten unzumutbar oder verweigert er diese, so können wir ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag/ von der Bestellung zurücktreten sowie die Produkte auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurücksenden.

i. In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung größerer Schäden, wenn es nicht mehr möglich ist, den Lieferanten vom Mangel zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze Frist zur Abhilfe zu setzen, kann Lotto BW auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen.

j. Sachmängelansprüche verjähren, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt
ist, 24 Monate nach dem Zeitpunkt der Ablieferung der Waren oder, soweit eine Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme der Leistung. Bei Sachmängeln an Liefergegenständen, die ihrer üblichen Verwendung nach für ein Bauwerk verwendet werden, oder Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

k. Im Fall der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist mit deren Erbringung bzw. Abnahme von neuem, es sei denn der Lieferant hat den Anspruch auf Nacherfüllung von Lotto BW nicht anerkannt.

12. Allgemeine Haftung, Produkthaftung

a. Der Lieferant haftet uns gegenüber für jegliche Schäden, die er, seine Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen verursachen, in voller Höhe und für jeden Grad des Verschuldens nach den gesetzlichen Bestimmungen.

b. Soweit der Lieferant für einen Produkt-Fehler verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

c. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

d. Unsere Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, in Fällen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lieferant regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt).

e. Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten ebenfalls für Pflichtverletzungen unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

13. Schutzrechte

a. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung und deren vertragsgemäßer oder gewöhnlicher Verwendung durch Lotto BW keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

b. Wird Lotto BW von Dritten wegen einer solchen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, Lotto BW auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, es sei denn, die entgegenstehenden Schutzrechte Dritter waren dem Lieferanten nicht bekannt und der Lieferant hätte diese auch bei Anwendung der eigenüblichen Sorgfalt, mindestens aber der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, nicht kennen müssen, oder die Lieferung oder Leistung ist nach durch Lotto BW übergebenen Zeichnungen, Modellen oder sonstigen zwingenden Vorgaben erbracht worden und der Lieferant wusste nicht und konnte auch nicht erkennen, dass dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden.

c. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.

d. Die Geltendmachung sonstiger Ansprüche, insbesondere gesetzlicher Ansprüche wegen Rechtsmängeln bleibt vorbehalten, wobei die Verjährungsfrist für Rechtsmängel 24 Monate ab Gefahrübergang beträgt, sofern nicht gesetzlich eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist.

14. Abtretung, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

a. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen insoweit zurückzuhalten, als uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen oder Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

b. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Bezug auf rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Gegenforderungen.

c. Unbeschadet von § 354a HGB ist der Lieferant ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die ihm aus der Lieferbeziehung mit uns zustehenden Ansprüche abzutreten oder von Dritten einzuziehen.

15. Geheimhaltung, Referenzwerbung

a. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Vertraulichen Informationen, die er direkt oder indirekt von Lotto BW erhält, vertraulich zu behandeln, vor Zugriffen und Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen, insbesondere durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, und Dritten weder im Ganzen noch zu irgendeinem Teil direkt oder indirekt zu übermitteln oder zugänglich zu machen und ausschließlich nach Maßgabe und für die Erfüllung Liefer- und Leistungspflichten zu verwenden und nur denjenigen seiner Mitarbeiter zugänglich zu machen, die die Vertraulichen Informationen zum Zwecke der Erfüllung der Liefer- oder Leistungspflichten benötigen und ihrerseits einer Geheimhaltungsverpflichtung unterliege.

b. Vertrauliche Informationen sind insbesondere alle durch uns dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Qualitätsrichtlinien, Muster und ähnliche Gegenstände unabhängig davon, ob diese ausdrücklich als „vertraulich“ oder „geschützt“ gekennzeichnet sind oder sich unser Geheimhaltungswille aus der Natur der Information oder in sonstiger Weise ergibt. Auch unsere Bestellungen und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten sind als Vertrauliche Informationen zu behandeln.

c. Eine Vervielfältigung und Weitergabe Vertraulicher Informationen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse zulässig. Dritten dürfen sie nur nach vorheriger Zustimmung von Lotto BW offengelegt werden.

d. Vorstehende Verpflichtungen finden keine Anwendung auf solche Informationen, von denen der Lieferant nachweisen kann, dass sie

    i. zum Zeitpunkt der Offenlegung ihm bereits bekannt sind, diese allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder danach ohne seine direkte oder indirekte Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht allgemein zugänglich wurden;
    ii. zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits in seinem Besitz waren;
    iii. ihm von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung und ohne Verletzung der Vertraulichkeitspflicht gegenüber uns zugänglich gemacht wurden, wobei vorausgesetzt wird, dass diese Dritten die Informationen nicht direkt oder indirekt von Lieferanten erhalten haben;
    iv. aufgrund verpflichtender gesetzlicher Bestimmungen, gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung offenzulegen sind;
    v. von uns ausdrücklich schriftlich als nicht vertraulich gekennzeichnet oder beschrieben wurden, sodass diese Informationen nicht als Vertrauliche Informationen anzusehen sind.

e. Der Lieferant unternimmt alle ihm zumutbaren Anstrengungen, Unterlieferanten im gleichen Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten.

f. Die Geheimhaltungsverpflichtung aus dieser Ziffer gilt für die Laufzeit des jeweiligen Vertrages bzw. für die Dauer der jeweiligen Lieferbeziehung und darüber hinaus für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren.

g. Der Lieferant verpflichtet sich, nach Beendigung der Lieferbeziehung alle erhaltenen vertraulichen Informationen, soweit sie verkörpert oder auf elektronischen Speichermedien abgelegt sind, an uns herauszugeben. Die Erfüllung der Verpflichtungen aus den letzten beiden Sätzen hat der Lieferant uns auf Wunsch schriftlich zu bestätigen.

h. Eine etwaige zwischen uns und dem Lieferanten geschlossene Geheimhaltungsvereinbarung gilt vorrangig zu der Geheimhaltungsverpflichtung in dieser Ziffer.

i. Die Bezugnahme auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung zum Zwecke von Werbe- und/oder Öffentlichkeitsarbeit ist, unabhängig von dem hierfür verwendeten Medium, nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung gestattet.

j. Der Lieferant ist insbesondere nicht berechtigt, unseren Namen oder unsere Produkte im Zusammenhang mit Wettbewerbern von uns zu veröffentlichen.

16. Compliance (Regelkonformität)

a. Der Lieferant verpflichtet sich, dass er im Rahmen der Erbringung der Lieferung oder Leistung alle geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Bestimmungen einhält, und alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ergreifen wird, um insbesondere Rechtsverstöße gegen die geltenden und anwendbaren Vorschriften zu Menschenrechten, Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Gesundheit und Sicherheit, Umweltschutz, Arbeitszeiten, Löhnen, Vereinigungsfreiheit, Diskriminierung, Disziplinarmaßnahmen, Betrug, Korruption und Geldwäsche zu vermeiden.

b. Der Lieferant ergreift die ihm zumutbaren organisatorischen (u.a. auch rechtlichen oder vertraglichen) Maßnahmen, die vorstehend übernommenen Verpflichtungen auch seinen Vorlieferanten aufzuerlegen.

c. Der Lieferant gewährleistet die Schadstofffreiheit der an uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung von umweltrechtlichen Bestimmungen und / oder Schadstoffhaltigkeit der Produkte entstehen, sofern er die Verletzung von umweltrechtlichen Bestimmungen und / oder die Schadstoffhaltigkeit der Produkte zu vertreten hat.

d. Der Lieferant hat den Liefergegenstand (Ware) mit allen für den Vertrieb in Europa, insbesondere auch in der Bundesrepublik Deutschland, benötigte Approbationen und sonstige technische und gesetzliche Voraussetzungen zu liefern. Waren sind mit CE – Kennzeichnung einschließlich der entsprechenden CE – Konformitätserklärung zu kennzeichnen und ggf. auch mit korrekter Registrierung beim Elektro-Altgeräte-Register (EAR). Alle die Ware betreffenden technischen Daten müssen dem Angebot des Lieferanten entsprechen.

e. Bei einem Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen oder bei Bestehen eines begründeten Verdachts auf einen solchen Verstoß im Zusammenhang mit der Erfüllung der Liefer- bzw. Leistungspflichten hat der Lieferant uns unverzüglich schriftlich zu informieren und die notwendigen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Der Lieferant stellt uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Organe und Mitarbeiter von allen Ansprüchen, Schäden, Kosten und Auslagen und u.a. auch Rechtsberatungskosten frei, die aus der Verletzung der Verpflichtungen unter dieser Klausel folgen, sofern diese Verletzung nicht durch uns zu vertreten ist.

f. Hinweise über Verstöße der Lotto BW gegen gesetzliche Vorschriften und/oder Compliance Regeln können über das bereitgestellte Hinweisgeberschutzsystem gemeldet werden.

17. Sonstige Bestimmungen

a. Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird davon die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung sollen wir und der Lieferant in Verhandlungen nach Treu und Glauben eine solche Bestimmung vereinbaren, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem wirtschaftlich am nächsten kommt, was von uns und dem Lieferanten nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken in den AEB.

b. Alle vertragswesentlichen Erklärungen, die nach Vertragsschluss abgegeben werden, insbesondere Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die die Änderung dieser Schriftformklausel.

c. Der Erfüllungsort für die Liefer- und Leistungspflichten des Lieferanten und der Nacherfüllungsort ist die von uns jeweils in der Bestellung genannte Empfangs- oder Verwendungsstelle, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Der Erfüllungsort für unsere Zahlungspflichten ist der Sitz von Lotto BW.

d. Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AEB ergebenden Streitigkeiten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Regelungen des internationalen Privatrechts soweit rechtlich zulässig/möglich. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

e. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AEB ergebenden Streitigkeiten ist Stuttgart.